Bundesgericht zu Leihmutterschaft – Kind muss vom Vater anerkannt und von der Mutter adoptiert werden

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Ein Ehepaar will ihr Kind, das von einer Leihmutter in Georgien ausgetragen wurde, im schweizerischen Personenstandsregister eintragen. Doch das ist nicht ohne Tücken. (Abo)

Leihmutterschaft ist in der Schweiz nach wie vor nicht zugelassen: Hier ist ein Neugeborenes in einem Schweizer Spital zu sehen.Damit ein im Kanton Aargau wohnendes Ehepaar sein in Georgien von einer Leihmutter geborenes Kind im Personenstandsregister der Schweiz eintragen kann, muss es vom Vater anerkannt und von der Mutter adoptiert werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Massgebend für die Eintragung ist schweizerisches Recht.

Die in der georgischen Geburtsurkunde eingetragenen Wunscheltern aus der Schweiz konnten aus diesem Grund nicht einfach ins Personenstandsregister übertragen werden. Das Paar hatte in Georgien einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen. Die von einer Spenderin stammende Eizelle wurde mit dem Sperma des Wunschvaters befruchtet. Das Kind wurde von einer Leihmutter ausgetragen. Dies geht aus einem vom Bundesgericht am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Das georgische Recht sieht in solchen Fällen vor, dass die Wunscheltern als rechtliche Eltern gelten. Entsprechend wird die Geburtsurkunde ausgestellt. Das Kind erhält zudem die georgische Staatsbürgerschaft.

Die Leihmutterschaft ist darin nicht vorgesehen, weil sie in der Schweiz nicht zugelassen ist. Das ZGB enthält den Grundsatz, dass die gebärende Frau immer auch die rechtliche Mutter ist. Im vorliegenden Fall gilt damit die nicht verheiratete Leihmutter vorerst als die rechtliche Mutter und muss als solche von den Behörden eingetragen werden. Auch der Nachname des Kindes ist jener der Leihmutter.

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