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In den meisten europäischen Staaten ist der polizeiliche Einsatz von Gummi­geschossen verboten. In der Schweiz nicht. Mit schwer­wiegenden Folgen. Eine Recherche von brh_justizundso und basil_schoeni.

die für die Harmonisierung von Polizeitechnik und Polizei­informatik zwischen den Kantonen zuständig istDas klingt harmlos. Bedeutet aber: Das Gremium prüft unter anderem die Waffen­systeme, die Schweizer Polizei­behörden einsetzen – und empfiehlt, wie sie anzuwenden sind. Diese Aufgabe nahm vor der Gründung von PTI Schweiz die Konferenz der kantonalen Polizei­kommandantinnen und -kommandanten wahr.

Je mehr Abstand der Schütze hat, desto breiter streuen die Gummischrot­projektile. Beim meistverbreiteten Gummischrot­typ können sich die einzelnen Projektile bei einer Schuss­distanz von 20 Metern auf einen Kreis von etwa 4 Metern Durchmesser verteilen. Der einäugige junge Mann verlangt Schaden­ersatz und Genugtuung. Und dass der Kanton Zürich für den Polizei­einsatz in Kloten geradestehen muss, also für die Handlungen seiner Beamten haftet. Rechtsanwalt Philip Stolkin hält im Namen von Massoni fest:

Ebenso wenig sei zulässig, den Einsatz von Gummi­geschossen in Verordnungen, Dienst­reglementen, internen Weisungen oder Einsatz­befehlen zu regeln. «Die gesetzliche Grundlage muss für jedermann zugänglich sein – nur so kann ein Macht­missbrauch verhindert werden», argumentiert Stolkin. Und da es an dieser Grundlage fehle, sei der Einsatz von Gummi­geschossen widerrechtlich.

Nur: Warum gingen die Grenadiere nicht gegen die paar Störerinnen vor, sondern schossen in die Menschen­menge, die ja an diese Kreuzung geführt worden war? Und ist eine Beschimpfung, so unflätig sie sein mag, Grund genug für einen Gummi­geschoss­einsatz?Die Antworten finden sich vor allem in polizei­internen Weisungen, Dienst­anordnungen oder Schulungs­unterlagen, die nicht öffentlich sind.

Er habe weder randaliert noch Polizisten bedroht, sagt Iwan S. Er musste seinen Beruf aufgeben und wanderte mit seiner Verlobten nach Kambodscha aus. Von der Schweiz hat er genug. Am Telefon erzählt er, wie er um IV-Leistungen kämpfe. Wie aufwendig und mühsam das Prozedere sei. Die Opferhilfe­stelle habe ihm davon abgeraten, eine Straf­anzeige gegen die Polizei einzureichen – das sei aussichtslos.

Anders sieht das die Polizei: Sie habe einmal aus Notwehr «Gummi eingesetzt», heisst es im Einsatz­journal, das ähnlich einem Liveticker und minutengenau jedes nur erdenkliche Detail festhält. Die Demonstranten hätten Flaschen und Steine geworfen. Ähnliches schreibt der Kanton Zürich im Staatshaftungs­fall von Claudio Massoni: Es werde auf Hüft­höhe gezielt. Also nicht auf die Beine, wie so viele meinen. Was auch Elias Weber mit schweren Folgen erleben musste.Im Fall eines jungen Berners, den wir Elias Weber nennen, zielte die Polizei ebenfalls auf Hüft­höhe.

Bei einer Schuss­distanz bis 30 Meter bedeutet das gemäss dem Gutachten der Universität Bern: mögliche Frakturen des Gesichts­schädels, Brustbein­brüche und Leber­risse. Bis auf 60 Meter Schuss­distanz können Rippen­brüche und irreversible Augen­schädigungen mit «wahrscheinlichem Total­verlust» auftreten. Besonders gefährlich sind Herz- und Lungen­treffer.

Wer eine starke Augen­verletzung erleidet, muss für den Rest des Lebens in die Kontrolle, um Spätfolgen rechtzeitig zu erkennen. Sie können noch Jahre nach der Verletzung auftreten. Einäugige Menschen können vielen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht nachgehen, weil sie zu riskant sind. Claudio Massoni und Iwan S. beispielsweise mussten ihren Beruf als Handwerker und als Schreiner aufgeben. Auch Ballsport­arten wären gefährlich.

Warum überhaupt Grenz­werte festlegen? «Es ist besser als nichts», sagt Beat Kneubuehl. «Wenn man Grenz­werte hat, kann man die Geschosse an etwas messen. Damit verhindert man wenigstens einen Teil der Verletzungen.» Bei bekannt gewordenen Verletzungen würde man die Grenz­werte zudem überprüfen und wenn nötig anpassen.«Gummischrot». «Gummi­geschoss». «Wucht­geschoss».

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