Bei Verstößen gegen Bayerns strenge Ausgangsbeschränkung waren zu Beginn der Corona-Krise 150 Euro fällig. Nach der Rüge des Bundesverwaltungsgerichts gibt es nun Bußgelder zurück - aber nur für manche, andere haben Pech. Für die SPD ein Unding.
- allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Das Bußgeld muss den Zeitraum 1. bis 19. April 2020 betreffen und für das "Verlassen der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlassen" worden sein. Wer schon Ende März oder aus anderem Grund zur Kasse gebeten wurde, geht leer aus.
Dieses Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, wertete des Bundesverwaltungsgericht als schweren Eingriff in die Grundrechte und bestätigte damit eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Richter kassierten dabei nicht nur einen Teil der Ausgangsbeschränkung, sondern die komplette Regelung.
Zwar galt die Ausgangsbeschränkung wortgleich schon ab 21. März 2020, die Verwaltungsrichter entschieden konkret aber nur über die Corona-Verordnung, die im April in Kraft war. "Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kann nicht mehr aufheben als der Antragsteller begehrt", erläutert Jurist Wagner.Polizei und Ordnungsämter kontrollierten die Ausgangsbeschränkung von Anfang an, ab 27.
Wer sein Bußgeld dennoch zurück will, müsste laut Anwalt Wagner vor Gericht ziehen. "Wegen einem 150-Euro-Bußgeldbescheid von vor drei Jahren einen Anwalt zu beauftragen, der im ersten Schritt ein Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anstrengt, und dann im zweiten Schritt im öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Geld zurückfordert - das ist eine Rechnung, die wirtschaftlich nicht aufgeht. Das weiß das Ministerium auch.
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