Die Stadt Bern büsste einen Mann, weil er mit einem Pappschild vor der britischen Botschaft stand. Nun sprach das Regionalgericht ihn frei.
Sind zwei Personen mit zwei Pappschildern im Berner Botschaftsviertel bereits eine bewilligungspflichtige Kundgebung?
Zwar ging die zuständige Richterin Shalu Miescher in der Urteilsverkündung auf diese Frage ein. So führte sie aus, ab wann ein Grundrechtseingriff – was eine Bewilligungspflicht für eine Demonstration ist – verhältnismässig sei. So müsste die Nutzung eines Platzes oder einer Strasse über den «Gemeingebrauch» hinausgehen, also den Fussgängerverkehr behindern oder gar eine Gefahr sein.
Das Bundesgericht kam in einem vergangenen Urteil zum Schluss, dass diese Schwelle beim Sammeln von Unterschriften erst ab vier Personen erreicht ist. «Das Tragen eines Plakates dürfte kaum eine höhere Nutzung darstellen als das Sammeln von Unterschriften», so Miescher.
Eine abschliessende Antwort, ob die politische Aktion wirklich bewilligungspflichtig war, musste das Regionalgericht aber gar nicht geben. Dies, weil die Behörden weder im Anzeigenrapport noch im Strafbefehl überzeugend darlegen konnten, dass es sich bei dem Mann tatsächlich um den Organisator der «Minidemo» handelte. Laut dem städtischen Kundgebungsreglement darf die Stadt nur Organisierende, nicht aber Teilnehmende von Kundgebungen büssen.
Ob die restriktive Demopraxis im Botschaftsviertel – welche die Stadt laut eigenen Angaben gemeinsam mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundessicherheitsdienst und der Kantonspolizei entwickelt hat – gegen Grundrechte verstösst, bleibt somit weiter offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen.ist Redaktor im Ressort Bern.
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