Wenn öffentlich-rechtliche Journos sich auf Social Media politisch zu Wort melden, sorgt das oft für Aufregung. Oft sollen interne Guidelines hier Orientierung schaffen. leonidobusch hat Lorenz Tripp interviewt, der zu dem Thema geforscht hat:
die Meinungsäußerungen von Mitarbeiter:innen regeln und „eine klare Unterscheidung zwischen privaten und dienstlichen Accounts“ vorsah. In seiner Masterarbeit hat jetzt Lorenz Tripp, Studienassistent am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Uni Graz, die Social-Media-Regeln des WDR mit jenen der britischen BBC, des österreichischen ORF und der schweizer SRG verglichen.
Viele Menschen betonen in ihren Profilbeschreibungen auf Twitter oder Mastodon, dass sie „privat hier“ seien. Hat so ein Hinweis irgendeine rechtliche Relevanz und sind in so einem Fall die Social-Media-Guidelines auch anwendbar?Durch sogenannte Disclaimer wie „hier privat“ oder Ähnliches versuchen sich Journalist:innen in den sozialen Medien rechtlich abzusichern und sich von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin zu distanzieren.
Neben den Richtlinien selbst haben Sie sich auch konkrete Fallbeispiele in den untersuchten Ländern analysiert. Was haben Sie aus diesen insgesamt über zehn Mini-Fallstudien gelernt? Welche Fälle waren besonders eindrücklich oder folgenreich?Die Anwendung der Social-Media-Richtlinien kann in der Praxis sehr schwierig sein.
Sie haben sich ausschließlich Guidelines von öffentlich-rechtlichen Medienanbietern angesehen. Sind ihre Ergebnisse auch auf solche von privaten Medienanbietern übertragbar?Nein, jedenfalls nicht vollumfänglich. Private Medienanbieter stehen in Tendenzträgerschaft, das heißt sie verfolgen eine bestimmte Blattlinie und können die politischen Ansichten der Journalist:innen beziehungsweise der Eigentümer:innen propagieren.
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