Das niederösterreichische Sozialhilfegesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, urteilt der Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Regelung über den Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Anlass war die Beschwerde einer Tirolerin.
Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass solche Kosten vom Land nur dann übernommen werden, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in ein Pflegeheim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte oder, wenn das nicht der Fall war, zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat .
Eine derartige Regelung erlaube es nämlich nicht, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, „etwa dass eine stationäre Pflege in Niederösterreich nötig sein kann, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten. Die nun aufgehobene Regelung war auch nicht geeignet und erforderlich, um die Versorgung der im Land bereits wohnhaften Bevölkerung mit Pflegeleistungen sicherzustellen“, so das Höchstgericht.
Eine Tirolerin war nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Daraufhin brachte die Frau Beschwerde ein.
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