Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einem 30-Euro-Bußgeld für einen Parkverstoß beschäftigt. Das Urteil hat Folgen für Autohalter.
Ein Strafzettel klemmt hinter einem Scheibenwischer . Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Halter eines Autos nicht automatisch der Täter ist, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden.„Knöllchen“-Machtwort aus Karlsruhe: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden.
Dagegen hatte er sich vergeblich vor dem Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln gewehrt. Erst die Richter in Karlsruhe, wo er Verfassungsbeschwerde einreichte, sprangen ihm zur Seite und hoben seine Verurteilung als verfassungswidrig auf. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes vor. Der Beschluss wurde am Mittwoch veröffentlicht.Ein Wagen parkte mit Parkscheibe länger als erlaubt auf einem Parkplatz in Siegburg.
Das Gericht habe sich zwar das Foto des Autos angeschaut, eine weitere Beweisaufnahme habe aber nicht stattgefunden, rügten die Verfassungsrichter. Das angegriffene Urteil enthalte keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft. Bei Fehlen jedes weiteren Beweises dürfe aber nicht auf die Täterschaft des Halters geschlossen werden.
„Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip“, sagte der Verkehrsrechtsexperte und Rechtsanwalt Christian Demuth in Düsseldorf. Das Schweigen des Beschuldigten dürfe nicht gegen ihn gewertet werden. Insofern sei die Entscheidung eine Stärkung des Prinzips der Unschuldsvermutung. Das Amtsgerichtsurteil sei aber eher die Ausnahme als die Regel, sagte Demuth. Normalerweise würden Verfahren bei der Beweislage eingestellt.
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