Das Tätigkeitsverbot für einen nicht gegen das Coronavirus geimpften Zahnarzt aus Niedersachsen ist rechtens. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
in Lüneburg lehnte am Donnerstag die Beschwerde des Arztes gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ab.
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen unter anderem Menschen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind, über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Da der Mediziner einen solchen Nachweis nicht vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt Anfang Juni bis zum Jahresende die Tätigkeit in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen Einrichtung. Den dagegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Osnabrück im Juli zurück.
An den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schutzwirkung der Corona-Impfung habe sich seitdem nichts Grundsätzliches geändert. Auch sieht das OVG keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Tätigkeitsverbots, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patienten des Arztes diene. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das Gesundheitsamt habe dem Schutz der Patienten und der weiteren Mitarbeiter den Vorrang gegenüber den Belangen der Antragstellerin eingeräumt. Zudem habe ihr Arbeitgeber nicht geltend gemacht, dass die Versorgungssicherheit der Patienten schwerwiegend beeinträchtigt wäre, wenn die Praxisangestellte nicht mehr arbeiten dürfe. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim OVG in Lüneburg möglich.
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