Rund um Weihnachten sind Händler oft kulant, wenn’s um Umtausch geht. Aber wie sieht es rechtlich aus? Eine Verbraucherschützerin sagt, was Sie wissen sollten.
Grundsätzlich sollte Ihnen klar sein, dass „es beim stationären Kauf kein allgemeines Recht auf eine Rückgabe gibt“, sagt Stefanie Kahnert, Referentin für Recht bei der VZB. Und auch wenn Sie beim Kauf in Ladengeschäften nicht aufs Umtauschrecht wegen Nichtgefallen pochen können, so „bieten viele Händler rund um Weihnachten doch recht großzügige Umtauschfristen an“.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie das Geschenk nicht lange liegen lassen, sondern möglichst zeitnah zum Händler gehen und um einen Umtausch bitten. Onlinehändler sollten Sie anschreiben, sofern Sie wissen, wo das Geschenk gekauft wurde – oder Sie bitten den- oder diejenige, die oder der Ihnen das Präsent überreicht hat, sich um den Umtausch zu bemühen. Und auch hier gilt: je schneller, desto besser.
Sollten Sie nun keinen Kassenzettel haben, ist es schwer, den Kauf in exakt diesem Geschäft nachzuweisen, was den Umtausch erschwert. Sie könnten notfalls versuchen, den Kauf anhand eines Kontoauszuges nachzuweisen: Wenn erkennbar ist, dass Sie den Artikel vor Ort mit der Geldkarte bezahlt haben – also Datum, Empfänger und Geldbetrag eindeutig sichtbar sind und der Artikel somit zuzuordnen ist –, könnte der Händler Ihnen auch ohne Kassenzettel den Umtausch gewähren.
„Den Kauf online erworbener Geschenke kann man binnen zwei Wochen widerrufen“, so Stefanie Kahnert weiter. Allerdings weist die Verbraucherschützerin darauf hin, dass man das Präsent dann oftmals auf eigene Kosten zurückschicken muss. Widerrufen Sie in der genannten 14-Tages-Frist, erhalten Sie Ihr Geld vom Händler zurück.
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