Die Bundesregierung hält den gesetzlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit für gerechtfertigt. Hunderte Betroffene klagen. Wie steht Karlsruhe dazu?
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure.
Mitten im politischen Streit um die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Klinikpersonal teilt das Bundesverfassungsgericht am Freitag mit, ob mit der Umsetzung überhaupt begonnen werden darf. Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben über einen Eilantrag von Betroffenen entschieden, der auf den sofortigen Stopp abzielt. Der Beschluss wird um 9.30 Uhr veröffentlicht.
Im Eilverfahren nehmen die Richterinnen und Richter zunächst eine Folgenabwägung vor. Sie prüfen, was die schlimmeren Konsequenzen hätte: wenn sie erst einmal alles laufen lassen, obwohl die Verfassungsbeschwerde berechtigt wäre – oder wenn sie eine Vorschrift außer Kraft setzen, die sich später als verfassungsgemäß herausstellt. Es geht also um eine Regelung für die Zwischenzeit, bis die eigentliche Entscheidung getroffen ist.
soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, die ein besonders hohes Risiko haben, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Sie gilt für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure. Sie alle müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind.
, über die nun nachgedacht werden müsse. „Trotzdem ist Vorsicht geboten“, sagte Reinhardt der Neuen Osnabrücker Zeitung . „Uns fehlen nach wie vor verlässliche und umfassende Daten zum aktuellen Infektionsgeschehen.“gab es in Deutschland zuletzt binnen sieben Tagen 420.000 Arztbesuche wegen Covid-19.
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