Chieming-Laimgrub: Staatsanwaltschaft überprüft Volksverhetzung

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Volksverhetzung, geregelt in § 130 des Strafgesetzbuches (StGB), umfasst Handlungen, die darauf abzielen, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufzurufen oder die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass Gruppen verächtlich gemacht, verleumdet, verfolgt oder in einer Weise dargestellt werden,...

Den Inhalt einer Protesttafel bei einem Kreisverkehr in Laimgrub hält der Kreisverband Traunstein/BGL der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der AntifaschistInnen für „nicht hinnehmbar und eine massive Verletzung der Menschenwürde“.

Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Strafanzeige gegen Unbekannt eingegangen ist, und schildert, wie es nun weitergeht.zielt der Inhalt des Schildes auf die Ampelregierung und die darin handelnden Menschen ab. Auf dem Schild sei zusätzlich zum Spruch noch eine Ratte aufgemalt. Seitlich über dem Schild hänge unter anderem eine Ampel; in Fahrtrichtung nach Traunstein stehe ein weiteres Schild mit der Aufschrift In der Strafanzeige, welche dieser Redaktion vorliegt, heißt es: „Die Bezeichnung ,Ratten´ für die Gruppe der Menschen, welche die gegenwärtige Regierungskoalition bilden, stellt unseres Erachtens einenLandwirtschaft: So will Ex-Minister Marcel Huber die aufgeheizte Stimmung befriedender Verfolgung und Vernichtung preisgegeben werden sollten. „Dass heute öffentlich mit Vokabular im NS-Jargon die Würde von Menschen verletzt wird, erfüllt für uns den Tatbestand der Volksverhetzung“, begründet der Kreisverband seinen Schritt.Grenzen des Sagbaren immer weiter in Richtung der Verletzung von Menschen und deren Würde verschoben werden, sollte unserer Meinung nach entsprechende öffentliche Propaganda verhindert werden“, heißt es in der Mitteilung des Kreisverbandes. In den vergangenen Wochen gerieten die Bauernproteste immer wieder in den Blickpunkt öffentlicher Diskussionen und behördlicher Ermittlungen, zum Beispiel. „Wir prüfen zunächst, ob der Straftatbestand überhaupt erfüllt wird und ob auch andere Straftatbestände infrage kommen. Das heißt nicht, dass diese im konkreten Fall auch eintreffen“, verdeutlicht er dieseien. Das könnten dem Sprecher zufolge beispielsweise die Öffentliche Aufforderung zu Straftaten , Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten oder Belohnung und Billigung von Straftaten sein.Diese Straftaten treten sozusagen erst im Nachhinein auf, wenn eine andere Straftat erfüllt wurde, und gelten nicht als Anstiftung oder Mittäterschaft. „Natürlich dürfen auch nicht die Meinungsfreiheit und die grundsätzliche Freiheit zur politischen Meinung außer Acht gelassenDas ist gar nicht so einfach, wie der Oberstaatsanwalt erklärt. Am häufigsten wird beim unerlaubten Entfernen von Unfallorten gegen Unbekannt ermittelt. Auch hier fehlen meistens die Ermittlungsansätze, weil esgibt. „Meistens beobachten die Autobesitzer eine solche Tat nicht, etwa wenn sie beim Einkaufen im Supermarkt sind. Mit etwas Glück gibt es Zeugen, die sich das Nummernschild des Verursachers gemerkt haben. Dann wird der Fahrzeughalter kontaktiert und befragt, ob er das Fahrzeug gefahren ist. Erst dann kann es sein, dass sich die Ermittlungen gegen eine bestimmte Person richten, aber auch nur, wenn sich die Anzeichen dafür verdichten“, so der Sprecher., Befragung von Nachbarn, Überwachungskameras: Die Behörden haben definitiv einige Möglichkeiten, den Tätern auf die Schliche zu kommen. Doch wie sieht es bei Schildern auf einer Wiese an einem Kreisverkehr aus?“, schildert der Sprecher. Das ändere sich erst, wenn sich die Anzeichen gegen den Eigentümer verdichten. Doch das werde sich erst in den kommenden Wochen zeigen.

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