Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Kosten für medizinischen Hanf zu übernehmen. Kläger verlangte Erstattung der Kosten von monatlich rund 430 Euro.
Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn noch Behandlungsalternativen bestehen. Mit dieser bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidung wies das Sozialgericht im niedersächsischen Osnabrück die Klage eines an verschiedenen Erkrankungen leidenden Manns zurück.
Aktuelle Nachrichten, Hintergründe und Analysen direkt auf Ihr Smartphone. Dazu die digitale Zeitung. Hier gratis herunterladen. Der 1968 geborene Kläger ist auf psychiatrisch, orthopädisch und an den Atemwegen erkrankt. 2018 wurde er sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik behandelt, 2021 hatte er zwei stationäre Rehamaßnahmen. Auf einem Privatrezept verordnete der behandelnde Arzt dem Mann dem Urteil zufolge Cannabis. Die monatlichen Kosten dafür betragen demnach etwa 430 Euro.
Auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Diensts lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme dennoch ab. Es stünden zur Behandlung noch diverse Analgetika, Krankengymnastik, eine intensive Traumabehandlung und alternative Behandlungsmöglichkeiten offen. Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung an.
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