Wenn der Gerichtsvollzieher in der Tür steht, ist die finanzielle Schieflage meist nicht weit. Allerdings, quasi hinter dem Rücken des Exekutors, das - in diesem Fall - bereits gepfändete Auto zu verkaufen, ist nicht nur keine gute Idee, sondern auch strafrechtlich relevant.
enn der Gerichtsvollzieher in der Tür steht, ist die finanzielle Schieflage meist nicht weit. Allerdings, quasi hinter dem Rücken des Exekutors, das - in diesem Fall - bereits gepfändete Auto zu verkaufen, ist nicht nur keine gute Idee, sondern auch strafrechtlich relevant.
Der recht ungewöhnlichen Anklage wegen Paragraf 162 des Strafgesetzbuches - „Vollstreckungsvereitelung“ - musste sich ein 32-Jähriger am Landesgericht Korneuburg stellen. „Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert“, lautet der betreffende Gesetzestext. Jedoch traf auch ein weiterer strafverschärfender Absatz des Paragrafen zu: „Wer durch die Tat einen 5.
Der 32-Jährige fühlte sich zunächst ziemlich nicht schuldig. Denn das Auto habe ja nicht ihm gehört, sondern seiner damaligen Freundin ; es sei nur „zum Herumfahren“ auf ihn angemeldet gewesen. Das hätte sich ohne Probleme aufklären lassen, hätte der Mann dem Exekutor den Kaufvertrag vorgelegt, der andere Eigentümerverhältnisse bestätigen würde. Tat der 32-Jährige aber nicht.
Da der Verurteilte nicht anwaltlich vertreten war, konnte er jedenfalls drei Tage Bedenkzeit für sich in Anspruch nehmen. Bei der entsprechenden Gesetzesformel, dass er Einspruch erheben könne, wenn er sich zu Unrecht verurteilt sähe, unterbrach der Mann die Richterin mit einem knappen „Nein“.
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