Ein Baselbieter Ladenbesitzer verbietet einer Aushilfskraft das Tragen ihres Kopftuchs, weil er befürchtet, Kunden zu verlieren. Dann ist sie den Job los. news schweiz
Die Schülerin fühlt sich diskriminiert und antwortet: «Ich möchte meine Religion gern so ausleben, wie ich es möchte.»
Ihr Chef schickt wiederum einen Zeitungsartikel zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser verfügte, dass das Tragen eines Kopftuchs im Job verboten werden kann, sofern eine Rechtfertigung dafür vorliegt. Die junge Frau will sich den Hidschab aber nicht verbieten lassen und droht mit der Kündigung. Da keine Einigung erfolgt, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst., sagt der Ladenbesitzer gegenüber der Zeitung. Allerdings hätten sich die Kunden und eine langjährige Mitarbeiterin daran gestört. Er befürchtete, dadurch 10 bis 20 Prozent des Umsatzes zu verlieren.
Arbeitsrechtlich gesehen sei dies immer ein Abwägen zwischen den Interessen des Betriebs und der betroffenen Personen. Dies sagt Kurt Pärli, Professor für Soziales Privatrecht an der Universität Basel, gegenüber der «BAZ». «Es sind Konstellationen denkbar, in denen Mitarbeitende ihren Vorgesetzten informieren müssen, wenn sie ein Kopftuch tragen wollen.
Insbesondere dann, wenn Konflikte mit Mitarbeitenden oder Kunden entstehen können. In solchen Umständen gebiete die arbeitsrechtliche Treuepflicht, über die Absicht, ein Kopftuch zu tragen, zu informieren. Im vorliegenden Fall würde dies wohl kaum zutreffen, so der Experte.
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